(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Auftraggebern“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge, kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen.Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder.
Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentums-, Urheber- an allen von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln
vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als
solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich
in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die
Lieferung erst mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung
gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen
Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung
ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der
Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5
% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs
bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch
den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen,
für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6) Die vom Verkäufer ermittelten Mengen bzw. Gewichte sind für Berechnungen durch den Auftraggeber
maßgebend.
(7) Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Selbstkosten des Verkäufers durch beispiels- Weise
Rohstoffkosten und/oder Lohn- und Materialkosten, so ist der Verkäufer berechtigt, die
Verkaufspreise entsprechend zu berichtigen.
Werden Festpreise vereinbart, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, für Lieferungen,
die später als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise um zwischenzeitlich
eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerungen anzuheben.
Erhöhungen von Frachtraten, die wir nicht zu vertreten haben und die zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung zustande kommen, gehen zu Lasten des Käufers, auch, wenn Festpreisvereinbarungen
vorgenommen wurden.
(8) Skontoabzüge sind gesondert zu vereinbaren, wobei generell nur der ausgewiesene Nettowarenwert
skontierfähig ist. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung, dass sämtliche fälligen Rechnungen
aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Bei Sonder- anfertigungen (Herstellung von Liefer-
gegenständen nach Angabe des Käufers) sind Skontoabzüge ausgeschlossen. Rechnungen des Verkäufers
gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird.
(9) Vertraglich sondergefertigte Ware wird zur Bezahlung fällig mit der Fertigmeldung durch den
Verkäufer.
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk frei verladen.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers– vom Auftraggeber
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen ver- traglichen
Verpflichtungen, z.B. notwendige Ab- klärung technischer Angaben durch den Käufer, dem Verkäufer
gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie
oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendige behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und
die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge
der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den
Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der Verkäufer ist zu branchenüblichen
Mehr- und Minderlieferungen berechtigt.
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich,
so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
(7) Bei Verkauf ab Werk platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des
Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der
Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal
einsetzt. Der Abholer stellt auch erforderliche Ladungss- icherungsmittel. Eine Kontrolle der vom
Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen
durch den Verkäufer erfolgt nicht. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende
Ladungssicherung zurückgehen.
(8) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Käufer.
(9) Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden frei befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Etwaige Standzeiten, die durch
verzögertes Abladen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene
Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Käufers. § 254 BGB bleibt unberührt.Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfahrtsweg, so haftet der Käufer für die dadurch auftretenden Schäden.
(10) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu
vertreten sind, nicht möglich, so hat der Käufer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung
geschehen soll. Dadurch bedingte Zusatzkosten für zum Bespiel Umladen oder Zwischentransport gehen zu Lasten des Käufers.
(11) Werden Transportschäden bei vereinbarter Anlieferung frei Anlieferungsort festgestellt, so hat
der Abnehmer vor Entladung bzw. unmittelbar nach Entladung die Ware zu prüfen und den Schaden
festzustellen und durch den Fahrer/ die Fahrerin des Frachtführers schriftlich auf den Lieferpapieren bestätigen zu lassen.
Grundsätzlich gilt, dass der Abnehmer für die zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen notwendigen
Tatbestandsfeststellungen zu sorgen hat.
(12) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind
wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware zu versenden oder nach
eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
(13) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer
verbindlich und müssen in jedem Fall abgenommen werden. Umbestellungen sind ausgeschlossen. Auf
eine zusätzliche Produktion von Mehrmengen besteht kein Anspruch.
(14) Die vom Verkäufer in Verkehr gebrachten Verpackungen werden im Sinne der Verpackungs-
verordnung vom 21.08.1998 in der Betriebsstätte des Verkäufers zurückgenommen, sofern sie
restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Käufer bzw. auf dessen Kosten
sortiert angeliefert werden.
(15) Zur Lieferung notwendige Paletten werden berechnet. Bei Rücklieferung einwandfreier Paletten
innerhalb von 6 Wochen nach Lieferscheindatum durch den Käufer an unser Lieferwerk schreiben wir
den Abgabepreis abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Ein Saldenausgleich über eine Frist von 6
Wochen hinaus ist nicht möglich. Die Rückführung der Paletten ist grundsätzlich eine Bringschuld
des Käufers.
(16) Die Rücknahme der vom Verkäufer gelieferten mangelfreien Ware ist generell
ausgeschlossen. Sofern sich der Verkäufer ausnahmsweise zur Rücknahme bereit erklärt, werden nur
einwandfreie und unbeschädigte Produkte zurückgenommen, wobei bei Platten nur volle Pakete in
Originalverpackung zurückgenommen werden. Die Kosten für eine Rücknahme sind der jeweils gültigen
Verkäufer Preisliste zu entnehmen. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Käufers, auch bei
Abholung durch vom Verkäufer beauftrage Frachtführer. Die erteilte Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient zur Verrechnung mit zukünftigen Lieferungen. Die Gefahr der Rücksendungen trägt der Käufer bis zum vollständigen Abladen.
(17) Das Befahren unseres Betriebsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Es gilt grundsätzlich eine
angepasste Fahrweise und Schritttempo (max. 5 km/h). Den Anweisungen des Betriebspersonals ist
Folge zu leisten. Vorfahrt haben stets Stapler, Arbeitsmaschinen und sonstige betriebliche
Fahrzeuge.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft
des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unter- stehen dem pflichtgemäßen ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand)
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt Lagerkosten nach Gefahrübergang zu berechnen.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Der Verkäufer gewährt, dass seine Betonwaren nach den geltenden Vorschriften hergestellt und geliefert werden. Für die Qualität des Einbaus haftet auf jeden Fall der damit beauftragte Unternehmer, gleich, ob dieser durch den Käufer oder Verkäufer beauftragt wurde.
(3) Muster sind Durchschnittsmuster und gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige
Abweichungen davon berechtigen nicht zur Beanstandung. Rezepte sind unverbindlich. Analyseangaben sind auch bezüglich Höchst- und Mindergrenzen nur als ungefähr anzusehen.Vorbehalten bleiben Farbabweichungen zu Darstellungen in den Prospektunterlagen sowie zu gezeigten Mustern (u.a. in Austellungsständern). Ebenso bleiben technische Änderungen vorbehalten. Handelt es
sich um Produkte 2. Wahl/Sortierung, so sind diese vertragsmäßig, auch wenn sie Mängel aufweisen,
die typischerweise bei 2. Wahl/Sortierung vorkommen (s. Merkblatt für 2. Wahl/Sortierung).
(4) Bei Betonprodukten sind Ausblühungen in Form von Calciumcarbonat (Kalkstein) sowie farbliche
Unterschiede auch innerhalb einzelner Lieferungen aus technischen Gründen nicht generell zu
verhindern. Deshalb sind Gewährleistungsansprüche wegen Ausblühungen und fehlender Farbgleichheit
ausgeschlossen. Typisch für die von uns gelieferten Betonwaren können auch Farbabweichungen- und
verblassungen sein, die sich im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse einstellen. Diese sind
technisch nicht zu vermeiden und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der verein- barten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
(6) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber
oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen acht Tagen nach
Ablieferung eine schriftliche, spezifische Mängelrüge zugeht. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den
Mangel im angezeigten Zustand vor weiterer Verwendung selbst und/oder durch vom Verkäufer
beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten
die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer
nicht binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet
der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
(7) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner – innerhalb
angemessener Frist- zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis einvernehmlich mit dem Verkäufer angemessen mindern. Bei
einem eventuellen durch den Käufer nachzuweisenden Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung
kann maximal der auftragsbezogene Materialwert geltend gemacht werden.
(8) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(9) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers
geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der
betreffenden Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(10) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(11) Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angabe, Berechnung und Konstruktion
des Käufers, soweit Mängel auf diesen Angaben beruhen.
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder
Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum
vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätz-
lichen Verhaltens für garantierte Beschaffenheits- merkmale, wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware, sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware ordnungsgemäß und unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9)
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung aus
Stoffen mehrerer Eigentümer Erfolgt oder im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller
erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist alsder Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum)
an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb
beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigen-
tum an der neu geschaffenen Sache zur Sicher- heit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und
ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die
Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in
Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie
unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um
ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber der Sitz des Verkäufers. Für Klagen
gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen Montabaur ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Durch einen möglichen Wegfall von Gesetzes wegen einzelner Bedingungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Der Käufer das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen einen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist gilt ab dem Tag, an dem der Käufer oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht
der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben,
müssen Sie uns, der Fa. Hölzgen Betonsteinwerk GmbH & Co.KG, Hauptstrasse 49; 56244 Leuterod,
mittels eindeutiger, schriftlicher Erklärung (Brief, Fax oder Mail) über den Entschluß, den Vertrag
zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über
die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
Wenn der Käufer den Vertrag widerruft, haben wir alle Zahlungen, die wir vom Käufer erhalten haben,
einschließlich der Lieferkosten ( mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben,
dass der Käufer eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste
Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für
die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das der Käufer bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Käufer wurde ausdrücklich etwas andres vereinbart;
in keinem Fall werden dem Käufer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.Wir können die
Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder vollständig zurückerhalten haben oder der Käufer den Nachweis erbracht haben, dass die Ware zurückgesandt
wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag,
an dem der Käufer uns über den Widerruf des Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu
übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Käufer die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen
absendet. Der Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.
Der Käufer muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf
einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen
Umgang mit dem Käufer zurückzuführen ist.
Im Rahmen der Auftragsbearbeitung werden personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und
verarbeitet. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten ist für die Auftragserfüllung
notwendig und gemäß Art. 6 Abs. 1bEU-DSGVO rechtmäßig.
Personenbezogene Daten werden im Einzelfall nur dann weitergegeben, wenn wir gesetzlich dazu
verpflichtet sind, die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrages / Vertrages erforderlich ist oder der
Weitergabe eingewilligt wurde. Widerruf ist jederzeit möglich. Die gespeicherten Daten werden
gelöscht, sobald sie für den Zweck der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen werden beachtet. Das Recht zur Löschung der Daten kann nur gemä0
Art. 17 Abs. 3b EU-DSGVO im Rahmen der gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
erfolgen.
Stand: Juni 2024